Allgemeine Geschäftsbedingungen Immoblien Maass (Stand Februar 2014)

 

Nachstehend wird der Kunde als „Auftraggeber“ und Immobilenmakler Christian Maass Eichstätt und Ingolstadt als „Makler“ bezeichnet. Ergänzend zu den jeweiligen Vereinbarungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, d.h., es gelten in erster Linie die individuellen Vertragsbestimmungen und die in den jeweiligen Verträgen zwischen den Parteien enthaltenen Formularvereinbarungen und an letzter Stelle die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

1. Durch Erteilung des Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit den nachstehenden Geschäftsbedingungen von Immobilienmakler Christian Maass einverstanden.

 

2. Der Maklervertrag mit Immobilienmakler Christian Maass oder einem unserer Beauftragten bedarf keiner Form, er kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder durch Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit, z.B. auf der Grundlage des Objektexposés und den darin enthaltenen Bedingungen zustande. Die Annahme unserer Dienste oder unserer Angebotsangaben sowie die Auswertung von uns gegebener Nachweise genügen zum Zustandekommen eines Maklervertrages zu diesen Geschäftsbedingungen. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

 

3. Immobilienmakler Christian Maass Ingolstadt verpflichtet sich, alle Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu bearbeiten. Alle Unterlagen – soweit mit der Durchführung eines Auftrages vereinbar – werden selbstverständlich vertraulich behandeln.

 

4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtlichen Mitteilungen und Unterlagen von Immobilien Maass ebenfalls streng vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Bei unbefugter Weitergabe an Dritte haftet der Empfänger persönlich sowohl für die Käufer- als auch für die Verkäuferprovision. Erlangt ein Dritter durch den Auftraggeber bzw. den Empfänger oder mit dessen Billigung Kenntnis von unseren Mitteilungen, oder auch nur der Adresse, und gelangt der Dritte dadurch zu einem Geschäftsabschluss oder sonstigem wirtschaftlichen Vorteil, hat der Auftraggeber die Maklercoutage an Immobilienmakler Christian Maass Ingolstadt in voller Höhe zu zahlen, ohne dass es unsererseits eines Schadensnachweises bedarf.

 

5. Die Dienstleistung des Maklers ist für den Auftraggeber kostenfrei, d.h., der Makler stellt keine Dienstleistungsgebühr, sondern ein reines Erfolgshonorar in Rechnung, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird. Die Dienstleistung erfolgt auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen. Sollte der vom Auftraggeber gewünschte wirtschaftliche Erfolg mindestens mitursächlich auf die Maklertätigkeit zurückzuführen sein, entsteht Anspruch auf die volle Erfolgsprovision (Courtage).

 

6. Wurde keine anderweitige Vereinbarung getroffen, beträgt die Courtage im Falle des Zustandekommens eines notariell beurkundeten Kaufvertrages in Bayern üblicherweise pro Vertragsteil (Verkäufer und Käufer) jeweils 3 % zzgl. der gesetzlichen MwSt. auf den Kaufpreis des Objektes (andere Bundesländer variieren, z.B. Hessen mit 5%). Bei einem Objektwert unter EUR 51.130,00 beträgt die Mindestprovision EUR 1.534,00. Im Ausland beträgt die Courtage je Partei 3,9 %. Bei einem Objektwert von unter EUR 51.130,00 beträgt die Mindestprovision im Ausland EUR 1.994,00.

Bei Zustandekommen von privaten Miet- oder Pachtverträgen beträgt die Courtage zwei Nettomonatsmieten bzw. -pachten (bezogen auf die Bruttomiete abzüglich Energiekosten), bei gewerblicher Vermietung drei Nettomonatsmieten, jeweils zzgl. der gesetzlichen MwSt.

Die Courtage wird fällig mit rechtswirksamem Zustandekommen eines Vertrages, ggf. auch eines Vorvertrages. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. Eine Aufrechnung mit der Courtageforderung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

7. Ist dem Empfänger die durch Immobilienmakler Christian Maass Ingolstadt nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so ist er verpflichtet uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Andernfalls ist bei Abschluss eines Vertrages über das nachgewiesene Objekt die Maklercourtage in voller Höhe fällig.

 

8. Für die Entstehung des Courtageanspruchs ist es unerheblich, ob der Vertrag genau in solcher Weise zustande kommt, wie ihn Auftraggeber und Immobilien Maass ursprünglich beabsichtigten. Maßgeblich ist, ob der Auftraggeber im Wesentlichen den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg erreicht. Unterschiede zwischen Angebots- und Abschlusspreis sind unerheblich. Beinhaltet der Hauptvertrag z.B. größere oder kleinere Flächen, mehr oder weniger Objekte, als vom Makler angeboten oder statt eines angebotenen einheitlichen Objekts ein in verschiedene Einheiten aufgeteiltes, wird gleichwohl von wirtschaftlicher Identität ausgegangen. Der Courtageanspruch errechnet sich aus der tatsächlichen Gegenleistung.

Bei gewerblichen Objekten kommt es aus wirtschaftlichen Erwägungen vor (z.B. Steuern, Finanzierung), dass anstelle des ursprünglich beabsichtigten Kaufvertrags ein Miet- oder Pachtvertrag oder umgekehrt zum Abschluss kommt. Auch in diesem Fall gilt wirtschaftliche Identität als vereinbart.

Gleiches gilt, wenn statt einer Immobilie die Gesellschaft (oder ein wesentlicher Gesellschaftsteil) veräußert wird, zu deren hauptsächlichem Geschäftsvermögen die Immobilie gehört.

 

9. Wird ein zunächst wirksam geschlossener Vertrag von den Vertragsparteien einvernehmlich wieder aufgehoben oder aufgrund eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts rückgängig gemacht, bleibt der Courtageanspruch bestehen. Gleiches gilt, falls ein Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden sollte.

 

10. Die Maklercourtage für Nachweis und/oder Vermittlung ist bei Vertragsabschluss verdient und fällig. Ein Courtageanspruch entsteht auch dann, wenn der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen gleichwertigen Vertrag erzielt wird, der Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung erfolgt oder wenn der Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag, aus Gründen, die Immobilienmakler Christian Maass Ingolstadt nicht zu vertreten haben, rückgängig gemacht wird.

 

11. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Immobilienmakler Christian Maass Ingolstadt unverzüglich von einem erfolgten Vertragsabschluß zu unterrichten und den Namen des/der Erwerber(s) bzw. Mieter(s), Pächter(s) sowie die wesentlichen Vertragskonditionen (insbesondere Kaufpreis, Miete, Pacht) unaufgefordert mitzuteilen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber der Meinung ist, der Immobilien Maass habe im konkreten Fall keinen Anspruch auf eine Courtage. Verletzt der Auftraggeber diese Unterrichtungspflicht, schuldet er Verzugszinsen ab dem 10. Tag nach Vertragsschluss in gesetzlicher Höhe; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

 

12. Immobilienmakler Christian Maass Ingolstadt ist Doppeltätigkeit gestattet, d.h., wir dürfen auch für den jeweils anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig werden. Wir dürfen auch andere Makler hinzuziehen, z.B. als Meta-Geschäftspartner. Für den Fall, dass der Makler ein Objekt vermittelt, das von einer dem Makler nahe stehenden Person veräußert oder vermietet wird, wird der Makler den Kunden unaufgefordert auf diesen Umstand hinweisen. In diesem Fall entsteht der Courtageanspruch des Maklers gleichwohl, wenn der Auftraggeber in Kenntnis dieses Umstands an der Auftragsdurchführung festhält. Gleiches gilt bei verwandtschaftlichen Beziehungen oder einer wirtschaftlichen Verflechtung zwischen dem Makler und dem Eigentümer oder Vermieter eines Objekts.

 

13.Der Auftraggeber erteilt hiermit Immobilienmakler Christian Maass Ingolstadt und dessen Vertretern Vollmacht zur Einsicht einschlägiger Register, z.B. Grundbuch, Bauakten, Baulastenbuch. Der Makler ist jedoch nicht verpflichtet, solche Register einzusehen.

 

14. Alle Informationen in den Angeboten der Firma Immobilien Maass beruhen auf Angaben der Eigentümer. Immobilienmakler Christian Maass Ingolstadt übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit der Angaben.

 

15. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Ingolstadt Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, soweit im internationalen Gerichtsabkommen nichts anderes geregelt ist.

 

16. Anderweitige Abmachungen erlangen nur durch schriftliche Bestätigung des Maklers Gültigkeit.

 

17. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.